Für viele ein erstes Hindernis.
Doch das ist kein Nachteil, sondern dient eher dem Schutz der Mitmenschen und auch dem des Wachpersonals. Denn nur wer geistig in der Lage ist, die komplexe Situation rund um den Gebrauch, das Führen und den richtigen Umgang mit einer scharfen Schusswaffe zu erfassen und diese Geistesleistung auch durch eine Prüfung dokumentieren kann, sollte in der Lage sein, eine scharfe Schusswaffe zu erwerben und zu nutzen. Dabei kommt das Waffengesetz dem Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe eh bereits entgegen, da dieser den Nachweis zu einer Prüfung der Waffensachkunde bereits durch die Stellenbeschreibung mitbringt.
Das Bedürfnis entscheidet über die Möglichkeiten – Waffensachkunde im Überblick
Beim Bedürfnisprinzip geht es im Endeffekt darum, dass nur derjenige eine scharfe Schusswaffe erwerben kann, wer auch das nachvollziehbare Bedürfnis nach einer solchen hat. Selbstständige im Bewachungsgewerbe, die sich oftmals drastischer Gewalt für Leib und Leben ausgesetzt sehen, können ein solches Bedürfnis nachweisen, wenn ein dementsprechender Auftrag vorliegt.
Angestellte im Wachgewerbe benötigen alleinig eine Waffensachkundeprüfung und nutzen die Waffen, die auf der Waffenbesitzkarte des Arbeitgebers eingetragen sind.
Nun steht nur noch die Waffensachkunde – beziehungsweise die Überprüfung der Waffensachkunde zwischen einer gültigen Waffenbesitzkarte. Da die Waffensachkunde jedoch zum großen Teil aus trockener, aber notwendiger Theorie besteht und nur ein sehr geringer Teil überhaupt auf die praktische Ausbildung Wert gelegt wird, müssen sich auch die Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe auf viel trockenen Stoff vorbereiten.
Die Waffensachkundeprüfung ist Voraussetzung für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse
Im Bewachungsgewerbe muss man grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen waffenrechtlichen Erlaubnissen unterscheiden. Die reine Waffenbesitzkarte ermöglicht es zwar, dass auf befriedetem Besitztum und für Dritte unzugänglichem Gelände, eine eigene Waffe durch den Träger der Karte genutzt werden kann, doch ein Führen außerhalb des befriedetem Besitztums ist vollständig untersagt. An ein verbringen bzw. den Transport einer Waffe sind besondere Transportvorkehrungen geknüpft. Anders sieht es bei einem umgangssprachlich genannten Waffenschein aus, welcher auch das berechtigte Führen in der Öffentlichkeit ermöglicht. Beide Erlaubnisse bedürfen als Grundlage einer bestandenen Prüfung im Bereich Waffensachkunde, werden aber nicht zwingend im Bewachungsgewerbe beide benötigt. Dies hängt stark vom Profil des Unternehmens und der Auftraggeber ab.
Bildquelle: Wachblog.de